Urteil bestätigt „Presse“ Status als Grundrecht

Obwohl das Grundgesetz im Artikel 5 schon immer ziemlich eindeutig und eigentlich leicht verständlich ist, bestätigt nun ein aktuelles Urteil noch einmal den Inhalt an einem Praxis-Beispiel! Das Verwaltungsgericht Lüneburg bestätigt damit wörtlich den unverletzlichen Pressestatus der „Metronauten“ gegenüber der Polizei Lüneburg.
Zur Erinnerung bzw. für Menschen die sich noch nicht direkt mit dem Artikel 5 befasst haben:

Artikel-5_GG_BRDIm Urteil (link – siehe auch Az.: 5 A 120/13 ) selbst, geht es zunächst um die rechtswidrige Beschlagnahme des Podcast-Busses samt Equipment während des Castor-Transport im Jahr 2011. Neben der direkten Begründung in allen Einzelheiten der Beschlagnahme geht das Gericht noch einmal explizit und direkt auf den Artikel 5 GG ein. Oft wird von Polizisten im Einsatz dieser eigentlich eindeutige Artikel gerne Falsch ausgelegt. Daher Erklärt das Gericht noch einmal in direkten Worten wie folgt: ( Quelle – metronaut.de / Redaktion / Zitat inhaltlich unverändert aber Hervorhebungen durch SWW gesetzt )

Zitat “Die Kläger wurden durch die Sicherstellung des VW-Busses nebst der darin befindlichen Gegenstände in ihrem Recht auf freie Rundfunkberichterstattung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. GG) verletzt. Der Schutzbereich war unabhängig davon eröffnet, ob die Kläger Inhaber eines Presseausweises waren oder nicht. Presseausweise werden – anders als beispielsweise Rechtsanwaltausweise – nicht von einer öffentlichen Stelle, sondern vom Deutschen Journalistenverband ausgegeben. Voraussetzung für den Erhalt ist die hauptberufliche Tätigkeit als Journalist, die aber gerade nicht Bedingung für einen Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG ist. Der Schutzbereich umfasst nicht nur die Berichterstattung selbst, sondern auch alle wesensmäßig damit zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere auch die Beschaffung der zu berichtenden Informationen [..]. Durch die streitgegenständliche Sicherstellung wurden die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung und -verarbeitung der Kläger erheblich eingeschränkt.” Zitatende

Auch hier in Stuttgart wurde schon sehr oft und willkürlich gegen den Artikel 5 verstoßen. Oft geschieht dies bei hektischen Polizeieinsätzen in denen keine Zeit für eine Grundsatzdiskussion ist. Meist ist es „nur“ die Hand AN der Kamera oder vor dem Objektiv oder aber das provokative „ins Bild stellen“ gefolgt vom ebenfalls in diesen Fällen nicht zutreffenden Hinweis auf das Recht am eigenen Bild. Manchmal geht es aber auch in direkte rechtswidrige „Befehle“ „das filmen oder fotografieren zu unterlassen“ über. Ganz Extrem fand ich persönlich einen Vorfall vor kurzem in Stuttgart. Einem Filmer wurde zuerst unterstellt keinen Presseausweis zu besitzen (siehe Urteil – dies ist überhaupt nicht notwendig!). Nach Vorzeigen des Redaktionsausweises wurde Salopp von „wo haben sie den geklaut“ daher geredet.  Man merkt daher wie wichtig Vergleichsfälle hier sind! Ich möchte mich daher Ausdrücklich bei den Metronauten für den Gang über das Gericht in diesem Fall bedanken.

Siehe auch lawblog.de (link) mit einem Artikel zum Urteil Az.: 5 A 120/13.

( Alexander Schäfer auf schaeferweltweit.de )