Am 21. Oktober 2018 endet nach gut vier Monaten die Ausstellung „Skizzophrenien – Karikaturen von Kostas Koufogiorgos“ mit einem Fest und den Liedern von Thomas Felder. Zu diesem Anlass werden nach einer Sonderführung durch den Künster (um 15 Uhr) die Karikaturen und Bücher gegen eine Spende abgegeben. Die Erlöse gehen auf Wunsch von Uli Scheuffele zur Hälfte an die Olgäle Stiftung und zum anderen Teil an ein Sachsenheimer Kunstprojekt für Kinder. Mehr Infos zur Ausstellung und Finissage (link)
Heute startete die Ausstellung mit 60 Karikaturen im Stadtmuseum Sachsenheim. Die Besucher wurden durch die Rede von Peter Grohmann ins Thema der Karikaturen zu verschiedenen Themenblöcken wie zb. „Die geliebte Pressefreiheit“, „Erdotrump“ oder auch „Ich bin kein Rassist, aber…“ eingestimmt. Bis zum 21.10.2018 jeweils Dienstags (14-18:30 Uhr) und Sonntags (14-17 Uhr) wird das Museum geöffnet sein. Am 7. Juli, 29. September und 13. Oktober (15-16 Uhr) wird der Künstler persönlich anwesend sein!
… vertragen sich offenbar nicht besonders. Grund genug auf dieses Video von Extra3 hinzuweisen. Erdogan ist der Meinung das dieses Video nicht angeschaut werden sollte. Daher bitte nicht anschauen + schon gar nicht weiter verbreiten:
Das Original / the original / orijinal
Mit englischen Untertiteln / with English subtitles / İngilizce altyazılı
Mit türkischen Untertiteln / Türkçe altyazılı / with Turkish subtitles
Obwohl das Grundgesetz im Artikel 5 schon immer ziemlich eindeutig und eigentlich leicht verständlich ist, bestätigt nun ein aktuelles Urteil noch einmal den Inhalt an einem Praxis-Beispiel! Das Verwaltungsgericht Lüneburg bestätigt damit wörtlich den unverletzlichen Pressestatus der „Metronauten“ gegenüber der Polizei Lüneburg.
Zur Erinnerung bzw. für Menschen die sich noch nicht direkt mit dem Artikel 5 befasst haben:
Freie Presse und freier Zugang zu Informationen sowie die freie Möglichkeit zur Recherche und Berichterstattung sind nicht verhandelbare Grundrechte und wesentliche Bestandteile einer demokratischen Verfassung. Jeden Versuch, diese Rechte zu beschneiden und die Presse daran zu hindern, über Mißstände und Fakten frei zu berichten, betrachten wir als einen Angriff auf Demokratie und Freiheit.
Als solchen Angriff werten wir den Einschüchterungsversuch des S21-Kommunikationsbüros, das die Stuttgarter Zeitung wegen einer Spitzfindigkeit verklagt: Laut Urteil des Landgerichts darf die Zeitung schreiben, dass S21 frühestens 2022 in Betrieb gehen kann – sie darf dagegen nicht mehr behaupten, der Aufsichtsrat sei darüber informiert. Transparenz/Pressefreiheit von Landesregierung und Rathausspitze gefordert weiterlesen →
Auffällig bei diesem aktuellen Bundesweiten Fall scheint das gleiche Muster das sich auch hier in Stuttgart bei den Hausdurchsuchungen von Fotografen und Filmern gezeigt hat.
Schon länger war unklar, warum gerade bei Polizeiaktionen oft Diskussionen aufkommen, wenn es darum geht lückenlos zu dokumentieren.
Die “Argumente” der Polizisten vor Ort sind fast immer an den Haaren herbei gezogen. Sie halten meist nicht einer einzigen Rückfrage stand, sondern stellen nur plumpe Einschüchterungsversuche dar.
Meist lohnt es sich nicht einmal diesen Versuchen überhaupt Zeit einzuräumen, denn schon allein das behindert die freie Arbeit, welche einem das Gesetz zugesteht.
Dabei beziehe ich mich vor allem auf die persönlichen Erfahrungen mit (meist) Beamten der Einsatzhundertschaften/Bereitschaftspolizei.
Die Beamten bzw. Einsatzleiter vor Ort (und die ihnen direkt unterstehenden Einsatzkräfte), die sich scheinbar besser mit dem Thema befassen, wissen dass sie nicht im Recht sind und unterlassen solche Spielchen daher meist lieber gleich.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Polizei durfte nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen. Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen. Ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten kann dem entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden. Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen. Eine solche Lage war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gegeben.
In dem Vorliegenden Fall ging es um die Begleitung eines Verdächtigen zum Arzt. Selbst dieser, vergleichsweise unspektakuläre Vorgang, wird also als zeitgeschichtliches Ereignis gewertet.
Vor allem die Tatsache, dass hier auch darauf eingegangen wird, dass man eine Sorgfalt bei der Veröffentlichung unterstellen muß, also erst einmal davon auszugehen sei, dass bei einer Veröffentlichung der Persönlichkeitsschutz trotzdem gewährt werden wird, stärkt hier nach vielen Jahren endlich einmal auch die Fotografen vor Ort.