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Fotografierverbot von Polizeibeamten des SEK rechtswidrig

Schon länger war unklar, warum gerade bei Polizeiaktionen oft Diskussionen aufkommen, wenn es darum geht lückenlos zu dokumentieren.
Die “Argumente” der Polizisten vor Ort sind fast immer an den Haaren herbei gezogen. Sie halten meist nicht einer einzigen Rückfrage stand, sondern stellen nur plumpe Einschüchterungsversuche dar.
Meist lohnt es sich nicht einmal diesen Versuchen überhaupt Zeit einzuräumen, denn schon allein das behindert die freie Arbeit, welche einem das Gesetz zugesteht.
Dabei beziehe ich mich vor allem auf die persönlichen Erfahrungen mit (meist) Beamten der Einsatzhundertschaften/Bereitschaftspolizei.
Die Beamten bzw. Einsatzleiter vor Ort (und die ihnen direkt unterstehenden Einsatzkräfte), die sich scheinbar besser mit dem Thema befassen, wissen dass sie nicht im Recht sind und unterlassen solche Spielchen daher meist lieber gleich.

Nun gibt es aber auch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu diesem Thema.
BVerwG 6 C 12.11 – Urteil vom 28. März 2012 Pressemitteilung dazu
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Beispiel an einem SEK Einsatz im Marz 2012 in Stuttgart
Beispiel an einem SEK Einsatz im Marz 2012 in Stuttgart

Zitat:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Polizei durfte nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen. Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen. Ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten kann dem entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden. Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen. Eine solche Lage war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gegeben.

In dem Vorliegenden Fall ging es um die Begleitung eines Verdächtigen zum Arzt. Selbst dieser, vergleichsweise unspektakuläre Vorgang, wird also als zeitgeschichtliches Ereignis gewertet.
Vor allem die Tatsache, dass hier auch darauf eingegangen wird, dass man eine Sorgfalt bei der Veröffentlichung unterstellen muß, also erst einmal davon auszugehen sei, dass bei einer Veröffentlichung der Persönlichkeitsschutz trotzdem gewährt werden wird, stärkt hier nach vielen Jahren endlich einmal auch die Fotografen vor Ort.

Ergänzung 29.03.12 16:45
Deutsche Journalistinnen- und Journalisten Union in ver.di (dju) begrüßt das Urteil