Offener Brief an Volker Kauder

Weiterbau von Stuttgart 21 – Ihre Empfehlung an den Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG, aktienrechtliche Pflichten zu verletzen

Sehr geehrter Herr Kauder,

mit einiger Verwunderung habe ich im Internet die beigefügte Reuters-Meldung vom 10. Februar gelesen. Die Meldung zitiert Sie dahin, dass das Tunnelprojekt Stuttgart 21 weitergeführt werden müsse. Es gehe jetzt nicht darum, die Verantwortung für die Schieflage des Projekts zu klären. Entscheidend sei, dass der Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG einen Weiterbau von Stuttgart 21 beschließe.

Die genannte Reuters-Meldung im Internet:
http://de.reuters.com/article/domesticNews/idDEBEE91800B20130209

Als Vorsitzender der größeren Regierungsfraktion im Deutschen Bundestag tragen auch Sie eine Mitverantwortung dafür, dass der Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG, die im alleinigen Bundeseigentum steht, in dieser Frage eine verantwortliche und rechtmäßige Entscheidung trifft. Ich empfehle Ihnen deshalb, sich mit der Rechtslage vertraut zu machen, bevor Sie dem Aufsichtsrat derlei Empfehlungen geben. Auf § 117 Abs. 1 AktG weise ich außerdem hin.

Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der akuten Schieflage des Projekts Stuttgart 21 ist der Aufsichtsrat aktienrechtlich dazu verpflichtet, die Verantwortlichen für das finanzielle Desaster zu ermitteln, um sie ggf. in Regress nehmen zu können. Die Mitglieder des Aufsichtsrats würden sich andernfalls dem Risiko einer eigenen zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit aussetzen. Ich verweise hierzu auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21.04.1997 und vom 21.12.2005.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutschen Bahn AG sind über diese Rechtslage informiert, u.a. durch ein von mir verfasstes Gutachten vom 5. Januar, welches ihnen mit Schreiben des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21 vom 7. Januar übermittelt wurde.

Die Prüfung entsprechender Regressansprüche gegen Mitglieder des Bahn-Vorstands ist dringend geboten, weil der Bahn-Vorstand die Fortsetzung des unwirtschaftlichen Projekts insbesondere mit angeblich horrenden sog. Ausstiegskosten rechtfertigen will. Diese Ausstiegskosten verringern sich entsprechend oder entfallen ganz, wenn die Deutsche Bahn AG die hierfür Verantwortlichen in Regress nehmen kann. Deshalb wäre es unverantwortlich und aktienrechtlich offensichtlich unzulässig, ein als unwirtschaftlich erkanntes Projekt unter Verweis auf vermeintliche Ausstiegskosten fortzusetzen, ohne die Chancen einer Rückholung dieser Kosten von den Verantwortlichen ernsthaft und sorgfältig geprüft zu haben.

Ich erlaube mir, dieses Schreiben zu veröffentlichen. Falls ich Ihren in der Reuters-
Meldung dargestellten Standpunkt falsch verstanden haben sollte, bitte ich um Ihre
kurzfristige Richtigstellung.

Arne Maier
(Rechtsanwalt)

BGH, Urteil vom 21.04.1997, Az.: II ZR 175/95 („ARAG/Garmenbeck“), BGHZ 135, 244 = NJW
1997, 1926, im Internet abrufbar
BGH, Urteil vom 21.12.2005, Az.: 3 StR 470/04 („Mannesmann“), BGHSt 50, 331 = NJW
2006, 522
Aktionsbündnis gegen Stuttgart 21, Pressemitteilung vom 13. Januar, im Internet abrufbar

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