Verwaltungsgericht: Zivilbeamte in Demos rechtswidrig.

Archivbild 20.06.2011
Symbolfoto / Archivbild 20.06.2011

Die Göttinger Polizei darf sich nicht mehr unerkannt in zivil unter Demonstrationen mischen. Das hat das Verwaltungsgericht am Mittwoch entschieden. […] Richter Smollich erklärte es für rechtswidrig, dass sich Polizisten unerkannt in Demonstrationen aufhalten. […] Die Göttinger Anti-Atom-Initiative hatte sich bei dem Gericht über die Anwesenheit von Zivilpolizisten auf ihren Kundgebungen beschwert, die sich nicht zu erkennen gaben. – Mehr lesen –

0 Gedanken zu „Verwaltungsgericht: Zivilbeamte in Demos rechtswidrig.“

  1. Einschlägig ist übrigens §12 Versammlungsgesetz:
    Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.

    „HABEN SICH ZU ERKENNEN ZU GEBEN“

    Da BaWü kein eigenes Versammlungsgesetz hat, gilt das Bundesgesetz. Und über allem steht die Versdammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz.

    Für die häufig stattfindenden Spontandemonstrationen …
    Die Polizei will immer einen Versammlungsleiter finden, was natürlich bei einer spontanen Zusammenkunft bzw einem spontanen Anlass häufig schwierig ist. Aber vielleicht sucht sie ja nur einen Leiter, damit sie ihm die Zivis vorstellen kann …

  2. Der 20.6. ist natürlich ein krasses Beispiel. Um das juristisch durchzudeklinieren wären die Montagsdemos selbst noch viel trefflicher, oder auch die Laufdemos. Die Zivis haben sich, zumindest der Versammlungsleitung gegenüber, zu erkennen zugeben.
    Hat sich bis Versammlungsbeginn niemand gemeldet, werden die Zivis allgemein per Mikro aufgerufen und auf ihr unrechtmäßiges Verhalten hingewiesen – „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Auch auf Befehlsnotstand könnten sie sich kaum berufen. Passiert nichts, wird die Einsatzleitung der Polizei darauf hingewiesen, dass sie Zivis zu melden hat … und da sich bisher niemand meldete, droht man mit Klage, falls welche entdeckt werden, oder sich ein solcher Sachverhalt im Nachinein herausstellen sollte.

    1. Natürlich ist der 20.06. nur ein Beispiel wozu dieses generelle Problem auch führen kann. Es ist nur ein Symbolbild für ein großes Problem das nicht wirklich ernst genommen wird, sei es von der Polizei oder von der Justiz oder auch der Versammlungsleitung und dem Ordnungsamt.

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