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Planfeststellung 1.1 ?!

PFB 1.1, Seite 52

5.18. Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet, bei der Zwischenlagerung von Oberböden eine maximale Mietenhöhe von 2 m einzuhalten.

5.19. Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet, sofern kulturfähige Unterböden im Sinne des § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht genutzt werden sollen, die unter der Nebenbestimmung für Oberböden genannten Bestimmungen auch für Unterböden einzuhalten.

Ort – Landespavillon – Baustelle Stuttgart21 – Datum 02.09.2012

Naja bei aller Liebe aber jeder der an den Zäunen vorbei läuft weiß das sie ca. 3 Meter hoch sind … also wie hoch wird wohl dieser Erdhügel im PFB genannt „Mietenhöhe“ sein?
Jaja ist klar alles nicht so wichtig:

Weiterpfuschen – Weiterpfuschen – Weiter … wo ist eigentlich mein gelbes Schäufelchen?
Oder weiß jemand wo die kritische Begleitung von Murks21 abgeblieben ist?

( Alexander Schäfer auf schaeferweltweit.de )