PFB 1.1, Seite 52
5.18. Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet, bei der Zwischenlagerung von Oberböden eine maximale Mietenhöhe von 2 m einzuhalten.
5.19. Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet, sofern kulturfähige Unterböden im Sinne des § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht genutzt werden sollen, die unter der Nebenbestimmung für Oberböden genannten Bestimmungen auch für Unterböden einzuhalten.
Naja bei aller Liebe aber jeder der an den Zäunen vorbei läuft weiß das sie ca. 3 Meter hoch sind … also wie hoch wird wohl dieser Erdhügel im PFB genannt „Mietenhöhe“ sein?
Jaja ist klar alles nicht so wichtig:
Weiterpfuschen – Weiterpfuschen – Weiter … wo ist eigentlich mein gelbes Schäufelchen?
Oder weiß jemand wo die kritische Begleitung von Murks21 abgeblieben ist?
( Alexander Schäfer auf schaeferweltweit.de )