„Planänderungsverfahren“ vs. „Neues Planfeststellungsverfahren“?

Beim Thema Grundwassermanagement ergeben sich viele Fachliche Fragen die schwer zu verstehen sind. Beim Artikel Grundwasserthema bleibt ein großes Problem unter anderem dieser Fragekomplex: Was ist der Unterschied zwischen einem Planänderungsverfahren einem „neuen Planfeststellungsverfahren“ und vor allem was trifft hier zu?

Dipl.-Ing. Jochen Schwarz erklärt dazu folgendes:

Formaljuristisch und faktisch ist das ein Unterschied.

Das Planfeststellungsverfahren ist am Ende die Baugenehmigung für ein Großprojekt. Da es wegen der Größe in manchen Teilen zwangsläufig ungenau ist, kommt es ganz normal zu Planänderungen, welche dann eine erst zu dem späteren Zeitpunkt definierbare Gegebenheit absegnen.

Je nach Umfang dieser Änderung, sind auch, wie bei der Feststellung, die Öffentlichkeit, die Betroffenen ggf. zu beteiligen, neue Gutachten einzuholen etc. Bei der fünften Änderung musste eben der BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) beteiligt werden, weil in der Zwischenzeit neue Erkenntnisse über geschützte Arten aufgetaucht waren. Das wurde versäumt. Der VGH (Verwaltungsgerichtshof) hat, geradezu wegweisend, entschieden, dass die Begutachtung veränderter Artvorkommen dem Baufortschritt und den daraus folgenden Änderungsverfahren gleichzusetzen ist.

Bei einem Änderungsverfahren geht es also normalerweise um Details, deshalb ist der Erörterungsrahmen begrenzt, ist der Planfeststellungsbeschluss bzw die Genehmigung des Gesamtprojektes nicht in Frage gestellt. Lange dauern können sie wegen zulässiger Einwendungen trotzdem. Genehmigungen zur Änderung können auch versagt werden.
Bei dem zentralen Thema Grundwasserhaltung sieht dies jedoch etwas anders aus. Schon deshalb verlangt das EBA (Eisenbahnbundesamt) einen großen Rahmen zum Änderungsverfahren. Machen die etwas freiwillig öffentlich oder größer, als es müsste??? Wohl kaum.
Und selbstverständlich kann eine neue Erkenntnis im Baufortschritt auch dazu führen, dass das Gesamtprojekt auf den Prüfstand muss, wenn die Änderungen eben die Genehmigungsfähigkeit insgesamt betreffen. Das ist hier m.E. der Fall.
Die Grundwasserhaltung ist für Stuttgart 21 unverzichtbar. Ob die nun beantragte Menge ausreichend ist, kann niemand sicher sagen. Es werden Grenzen erreicht, deren Beherrschbarkeit in Frage steht. Demgegenüber steht das Mineralwasser als wertvolles Gut, dass hier grundsätzlich in Gefahr gerät. Auch ist die Entnahme derart großer Wassermengen ein schwerer Eingriff in öffentliche Güter und privates Eigentum mit möglicherweise zerstörerischen Folgen. Die Risiken sind sehr groß.
In der Folge eines Planverfahrens kommt es bei widerstreitenden Interessen zu einer Abwägung. Die muss mit den neuen Erkenntnissen und Antragsmengen erneut durchgeführt werden.
Insoweit ist es fast egal, welche Art des Planverfahrens hier durchgeführt wird, es kommt auf die Beteiligungen und den Untersuchungsumfang an. Denn in der Abwägung fällt die Entscheidung, wo beim alten Beschluss mit den unerklärlich niedrigeren Wassermengen einem öffentlichen Interesse am Bau der Vorrang gegeben wurde.
Und so blind kann doch niemand sein, das Projekt und die Genehmigungen stehen damit insgesamt in Frage, ein neues Planfeststellungsverfahren ist erforderlich. Die alte Genehmigung basiert auf eklatant abweichenden Grundannahmen.