Demonstrationsrecht nach zweierlei Maß?

img_4550Nach den Aufregungen im Weihnachtstrubel des Jahres 2013 und einigen Spontanen Kundgebungen zum Versammlungsrecht im Umfeld einiger Demonstrationen gegen Stuttgart 21, ist es wieder etwas ruhiger geworden rund um den Kopfbahnhof in Stuttgart. Die Demonstrationen werden zwar aktuell immer noch auf dem Anulf-Klett-Platz angemeldet und vom Ordnungsamt regelmäßig „nicht gestattet“, dabei stützt sich das Ordnungamt aber nach wie vor auf eine Fragwürdige Argumentation. Verglichen mit Urteilen wie zb. dem sog. FraPort Urteil fragt man sich daher schon ob hier in Stuttgart mit einem anderen Maß gemessen wird!

Siehe Versammlungsbescheid für die Kundgebungen 3.02. /10.02./17.02/24.02.14 (pdf) führt das Amt hier in Stuttgart Gründe an, welche sich klar und nur auf „Verkehr und  Gewerbe“ beziehen sowie die Inhalte der Demonstrationen nach scheinbarer Wichtigkeit wertet!

Zitat „Zwar müssen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich Störungen des Verkehrsablaufs hinnehmen, die durch eine Versammlung verursacht werden. Dies darf jedoch nicht so weit führen, dass eine wöchentlich am Montag stattfindende Versammlung, auch als Nebenfolge, die Grundrechte einer großen Anzahl von Verkehrsteilnehmern, Anliegern und Gewerbebetrieben beeinträchtigt. Zitatende

Vergleicht man das nun mit dem Urteil zur Meinungsfreiheit im Falle der Proteste rund um den Frankfurter Flughafen drängen sich einem allerdings sehr schnell Fragen auf. ( Link BVerfG und PDF )

Zitat „Eingriffe in die Freiheit der Meinungskundgabe bedürfen zunächst eines legitimen Zwecks. Es gilt Entsprechendes wie zur Versammlungsfreiheit: Auch für die Einschränkung der Meinungsfreiheit ist die Beklagte angesichts ihrer unmittelbaren Grundrechtsbindung und der damit korrelierenden fehlenden Möglichkeit, sich im Verhältnis zur Beschwerdeführerin auf eigene Grundrechte zu berufen, in der Ausübung ihres Hausrechts grundsätzlich begrenzt. Sie darf dieses nicht wie private Bürger prinzipiell nach Gutdünken zur Durchsetzung ihrer Interessen verwenden. Vielmehr darf sie es nur insofern zur Unterbindung von Meinungskundgaben ausüben, als dieses öffentlichen Interessen dient.

Deshalb kann das Verbot des Verteilens von Flugblättern insbesondere auch nicht auf den Wunsch gestützt werden, eine „Wohlfühlatmosphäre“ in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt. Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf (vgl. BVerfGE 102, 347 <364>). Unerheblich sind folglich Belästigungen Dritter, die darin liegen, dass diese mit ihnen unliebsamen Themen konfrontiert werden. Erst recht ausgeschlossen sind Verbote zu dem Zweck, bestimmte Meinungsäußerungen allein deshalb zu unterbinden, weil sie von der Beklagten nicht geteilt, inhaltlich missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegenüber dem betreffenden Unternehmen als geschäftsschädigend beurteilt werden. Zitatende

Die Fragen und Wiedersprüche bleiben wie immer ungeklärt. Klar bleibt nur – Aufgrund der Faktischen Wiedersprüche in den Urteilen und Bewertungen -> In Stuttgart scheint einiges anders zu laufen als sonst überall. Fragt sich nur warum dies von ALLEN mitgetragen wird.

( Alexander Schäfer auf schaeferweltweit.de )

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