Dem Amtsgericht Stuttgart fehlen die Worte

Das letzte Verfahren gegen die Fußgänger wurde eingestellt

Gut ein Jahr nach der Räumung des Mittleren Schlossgartens enden die Verfahren gegen die Versammlungsteilnehmer mit einer faustdicken Überraschung. Mit schriftlichem Beschluss beendete die Richterin die Hauptverhandlung. Es fand bereits zuvor ein Termin statt, und nun wurde die Weiterführung abgesagt. Die Entscheidung geht zu Lasten der Staatskasse. Die schlichte Begründung lautet: „Unter Berücksichtigung der sich bislang aus der Akte ergebenden Gesichtspunkte erscheint eine Ahndung der Tat nicht geboten.“

Allen Widerständigen wurde die gleiche Tat zur gleichen Zeit auf Basis der gleichartig zusammengestellten Akten vorgeworfen. Daraus strickte das Amt für öffentliche Ordnung zusammen mit der Abteilung Staatsschutz der Polizei über 80 Bußgeldbescheide.

Vom ersten bis zum letzten Prozesstag war der Große Saal desAmtsgerichts gut besucht
Vom ersten bis zum letzten Prozesstag war der Große Saal des
Amtsgerichts gut besucht

Davon wurden 26 vor dem Amtsgericht verhandelt: In allen wurde bisher zu 100,-€ und zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt. Zum Teil waren dazu zwei Verhandlungstage nötig, der Stellvertreter des Polizeipräsidenten musste ebenso zu einer Aussage bemüht werden, wie der Leiter des AföO. Nun haben die argumentativen Verbiegungen ein Ende, offenbar konnte man keine weiteren „Beweise“ für die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns finden.

Ein chaotischer Aktenberg wird ständig nachgebessert

Denn darum ging es im Kern aller Gerichtsverfahren. Die Räumung wurde von der Polizei geplant und durchgeführt, der Stellvertreter des PP hat es ja sogar selbst zugegeben. Schon das entsprach nicht den Auflagen des Verwaltungsgerichts. Man schob also in die weiteren Verfahren eine „Weisung“ der Stadt an die Polizei. Dummerweise wurde darin der Einsatzbeginn auf 3:00 Uhr festgelegt. Nun konnte aber durch Aufzeichnungen von cams21.de nachgewiesen werden, dass der Polizeieinsatz deutlich früher begann. Noch entscheidender ist aber, dass die Polizei nach 3:00 Uhr niemals eine Versammlungs-auflösung aussprach.

Zunächst verurteilte das Gericht dann mit der Begründung, die Absperrungen der Polizei seien ja allen angekündigt und sichtbar gewesen. Das widerspricht aber der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts. In den folgenden Verfahren mussten auch sämtliche Tonaufzeichnungen der Polizei im Gerichtssaal vorgeführt werden. Das Ergebnis war eindeutig – es gab keine Auflösung der Versammlung nach Inkrafttreten des Betretungsverbotes um 3:00 Uhr.

In dieser Not zauberte man im nächsten Verfahren ein neues Dokument hervor. Eine zweite Allgemeinverfügung der Stadt vom 15.2., die Basis der Auflösung gewesen sein soll. Allerdings schreibt der Text einen Versammlungsort zwischen Planetarium und Biergarten vor, also genau die Fläche, auf der sich eigentlich alle Menschen aufgehalten haben. Eine öffentliche Bekanntgabe dieser Verfügung konnte zudem nicht nachgewiesen werden; gültig könnte sie frühestens am Folgetag (16.2.) sein.

Der angeblich zugewiesene Versammlungsort zwischen Planetarium und Biergarten … ?
Der angeblich zugewiesene Versammlungsort zwischen Planetarium und Biergarten … ?

Im letzten öffentlich abgeschlossenen Verfahren musste dann der Leiter des AföO zu dieser Allgemeinverfügung aussagen. Seiner Erinnerung nach hätte er sie um 2:45 Uhr erlassen. Dass die Polizei aber schon um 2:30 Uhr aufgelöst hatte, und zwar mit einem anderen Text, konnte auch in dem Verfahren die Richterin noch nicht von einer Verurteilung abbringen.

Ein rechtswidriger Polizeieinsatz bleibt ein rechtswidriger Polizeieinsatz

Nach dem Gesetz ist die Polizei verpflichtet, eine Versammlung aufzulösen, bevor sie mit der Räumung beginnen kann. Eine solche Auflösung muss aber einen Rechtsgrund haben. Der könnte in der Gewalttätigkeit der Versammelten liegen. Dafür gab es, auch von den Zeugen der Polizei bestätigt, keinerlei Anzeichen. Auch eine Allgemeinverfügung kann ein Rechtsgrund sein. Allerdings gab es zu dem Zeitpunkt eine solche nicht (außer vielleicht in den Schubladen der Stadtverwaltung). Und die Verfügung, die man hatte und die bekannt gemacht wurde, galt eben erst ab 3:00 Uhr.

Das Amtsgericht Stuttgart wäre verpflichtet gewesen, vor Aufnahme der Verfahren die Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung zu prüfen, spätestens, wenn es zu einer Verurteilung wegen Nichtentfernens aus einer aufgelösten Versammlung kommen soll. Das wurde in den ersten Verfahren gänzlich unterlassen. In den weiteren wurde die Rechtmäßigkeit einfach angenommen. Die vielleicht abenteuerlichste Begründung war: der Polizei blieb ja nichts anderes übrig, als die Auflösung vorzuziehen,

Alle Betroffenen haben sich sehr engagiert mit den gerichtlichenVorhaltungen auseinandergesetzt
Alle Betroffenen haben sich sehr engagiert mit den gerichtlichen Vorhaltungen auseinandergesetzt

damit das Betretungsverbot durchgesetzt werden könne (also die Katze muss sich in den Schwanz beißen, weil sie sich in den Schwanz beißen soll). Und für eine öffentliche Bekanntgabe sei keine Zeit gewesen, weil ja vom Fällen der Bäume eine Gefahr für die Versammlungsteilnehmer ausgehe.

Nun, im danach folgenden letzten Verfahren, in dem sich der Betroffene gut vorbereitet zeigte und genau wieder diese wunden Punkte der vorherigen Verurteilungen aufgriff, hat man die Segel gestrichen, Drei Monate nach dem Eröffnungstermin wurde die Fortsetzung abgesagt. Offenbar sind die Schubladen leer. Hinzu kommt, dass die anderen Verurteilten nicht aufgegeben haben, sich also weitere Instanzen mit den Fällen beschäftigen müssen, und damit auch mit dem Aktenchaos und dem Berg an widerlegten Behauptungen.

Die Urteile sind aufzuheben, die Verurteilten sind freizusprechen

Insgesamt wurden 10 Rechtsbeschwerden gegen die Urteile eingelegt. Der größte Teil davon wurde bereits auf Bestreben der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Rechtsbeschwerden bei Ordnungswidrigkeiten, zumal bei Verurteilungen von bis zu 100,- €, sind juristisch schwer durchzusetzen. Da es in diesen Fällen aber um die Wahrung verfassungsmäßiger Rechte geht, ist eine einheitliche Rechtssprechung sicher zu stellen. Irriger Weise schreibt das OLG auch in seinen jüngsten Ablehnungen jeweils von juristisch unbedeutenden Einzelfällen.

Die Einstellung des Verfahrens zeigt aber nun ganz klar: eine einheitliche Rechtssprechung ist hier nicht mehr gegeben. Auch in den Verfahren zum Wagenburgtunnel spielte die Praxis des AföO mit den stillen Allgemeinverfügungen eine wesentliche Rolle bei der Einstellung. Die Räumung des anschließend vernichteten Schlossgartens ist da offenbar „höher“ gewichtet worden, so dass man sich für’s Durchziehen entschieden hatte, egal wie realitätsfern die Urteilsbegründungen sein mussten.

Inzwischen liegen die ersten Schriftsätze von Betroffenen, deren Rechtsbeschwerden abgelehnt wurden, beim Bundesverfassungsgericht. Auch das werden keine Einzelfälle bleiben. Das Versammlungsrecht ist ein zu hohes Gut, als des es für eine Machtdemonstration von Bahn, Polizei und Politik missachtet werden darf. Es geht nicht nur um die 100,- €, wie so manche Richterin den Betroffenen großzügig zugestanden hatte.

Mit Beharrlichkeit für Recht und Gesetz – gegen Stuttgart 21 – vordem Stuttgarter Amtsgericht
Mit Beharrlichkeit für Recht und Gesetz – gegen Stuttgart 21 – vor dem Stuttgarter Amtsgericht

Die Verfahren hätten erst gar nicht eröffnet werden dürfen. Sie hätten alle mit Freisprüchen enden müssen. Da ist sogar eine Einstellung zu Lasten der Staatskasse eine Fehlentscheidung.

Die Justiz wird sich nun auch noch auf dem Verwaltungsgerichtsweg mit der Parkrodung auseinandersetzen müssen. Die Betroffenen bringen insgesamt 33 Feststellungsklagen gegen den Polizeieinsatz auf den Weg. Denn das Unrecht einer verfassungswidrigen Versammlungsauflösung wirkt unverändert fort.

Es zeigt sich am Verlauf der Verfahren, dass es sich immer lohnt, Widerspruch einzulegen und auf seinen Rechten zu beharren. Die frühzeitige Absprache in zahllosen Treffen zur Vor- und Nachbereitung des Vorgehens war überaus wichtig. So konnten selbst Verurteilungen für nachfolgende Verfahren beständig ausgewertet werden. Und auch wenn sich die Richterinnen bis zuletzt für Verurteilungen entschieden haben, waren sie und die Justizbeamten sicher beeindruckt von den vorgetragenen Begründungen und dem ständig hohen Andrang an Zuschauern.

Für die weiteren Kosten vor den höheren Instanzen werden die Betroffenen noch ein zweckgebundenes Sonderkonto einrichten. Aber vielleicht kommen ja noch weitere Richter rechtzeitig zur Besinnung und die Urteile werden aufgehoben. Denn klar ist:

Ihr kriegt uns nicht los, wir Euch schon!

( PDF – 07.03.13 – Jochen Schwarz auf schaeferweltweit.de )

Vorgeschichte – Amtsgericht Stuttgart blendet die Wirklichkeit aus

0 Gedanken zu „Dem Amtsgericht Stuttgart fehlen die Worte“

  1. Ich finde, dass die Auswirkung dieser Entwicklung auf die Aufarbeitung des 30.09.2010 unbedingt Beachtung verdient: Am 30.09.2010 gab es weder ein Betretungsverbot noch eine Allgemeinverfügung noch irgendetwas sonst. Was also hatte die Polizei im Mittleren Schlossgarten verloren? Warum wollte sie normale Leute, Bürgerinnen und Bürger, Kinder und Alte daran hindern, sich dort aufzuhalten? Auf welcher Rechtsgrundlage fing sie an, die Leute aus dem Schlossgarten zu prügeln und zu spritzen? Dieser glasklare Rechtsbruch kommt mir immer noch viel zu kurz!
    Zitat aus http://www.parkschuetzer.de/statements/35706:
    – Bürger schützt eure öffentlichen Anlagen vor der Polizei –
    Unseren Ausführungen zum Einsatz der Polizei und der gewaltsamen Räumung des Mittleren Schloßgartens in Stuttgart am 30.09.2010 ist vorauszuschicken, daß einige der Unterzeichner dabei waren und sich ein eigenes Bild von dem rechtswidrigen und unverhältnismäßigen Einsatz der Polizei machen konnten; die, die dabei waren, sind erschüttert darüber, daß ein solches Vorgehen in Deutschland, insbesondere in Stuttgart, das für besonnene Polizeieinsätze bekannt war, angeordnet wurde. Erschreckend sind die Versuche, das brutale Vorgehen der Polizei durch „Provokationen“ zu rechtfertigen. Dieser Versuch ist zum Scheitern verurteilt:
    Bei der rechtlichen Bewertung der Räumung ist von der in Artikel 2 des GG geschützten Allgemeinen Handlungsfreiheit auszugehen: Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt. Dieses Recht umfaßt sicherlich auch das Recht, sich in einer öffentlichen Anlage aufzuhalten, solange man sich an die Parkordnung hält. Am 30.09.2010 war der Mittlere Schloßgarten eine öffentliche Anlage, eine Umwidmung in eine nicht mehr der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Fläche ist nicht erfolgt, jedenfalls nicht kundgetan.
    Mit welcher Berechtigung wurde der Befehl gegeben, diese öffentliche Anlage – oder auch nur einen Teil – zu räumen? Von einer Polizeiverfügung war nicht einmal in der Pressekonferenz des Polizeipräsidenten am 05. Oktober 2010 die Rede, sodaß nicht weiter erörtert werden kann, ob eine solche Polizeiverfügung rechtmäßig gewesen wäre.
    Hier liegt auch der grundlegende Unterschied zu den Polizeiaktionen, die den Abriß des Nordflügels des Bahnhofs ermöglichten: Der Bonatz Bahnhof steht im Eigentum der Bahn, die deshalb Ihr Hausrecht ausüben kann.
    Aber auch wenn wir an diesem Punkt unterstellen, es gäbe eine Rechtsgrundlage für die Räumung eines Teils des Parks, wäre die Räumung per se rechtswidrig, da die Schülerdemo bis um 17 Uhr im Mittleren Schloßgarten angemeldet war. Mit der Störung dieser Versammlung durch den Einsatz von Wasserwerfern, Reizgas, Pfefferspray, Schlagstöcken, Rempeleien und so weiter, ist der Straftatbestand des § 21 Versammlungsgesetz B-W durch die Polizeiaktion erfüllt.
    Der Jurist weiß, daß ein Blick ins Gesetz der Rechtsfindung dient:
    Nach § 1 Polizeigesetz B-W hat die Polizei die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
    Gemäß § 2 Absatz 2 Polizeigesetz B-W obliegt der Polizei der Schutz privater Rechte nach dem Polizeigesetz B-W nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
    Bei dem Projekt S 21 handelt es sich – was die Befürworter nicht müde werden zu wiederholen – um ein Projekt der DB AG, einer juristischen Person des Privatrechts. Ein Recht zu Bauen gibt es so nicht, es ist aber von der Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG umfasst. Es handelt sich damit um ein privates Recht.
    Die DB AG hätte deshalb einen zivilrechtlichen Räumungstitel (nötigenfalls zuvor eine einstweilige Verfügung) erwirken müssen, der dann hätte vollstreckt werden. Dies hat die Bahn nicht getan, sie hat es nicht einmal versucht. Sie hätte einen Räumungstitel auch erst erwirken können, nachdem sie das Nutzungsrecht am Mittleren Schloßgarten innehatte, also erst ab dem 01.10.2010. So hat sich die Polizei rechtswidrig zum Erfüllungsgehilfen der privaten Bauabsichten der Bahn machen lassen; das also hat Herr Grube im Sinn gehabt, als er äußerte, es gebe kein Demonstrationsrecht gegen sein Projekt!
    Zum – leider nicht guten – Schluß ist noch darauf hinzuweisen, daß auch bei Außerachtlassung aller vorstehend genannten Argumente, das Handeln der Polizei rechtswidrig war:
    § 5 Polizeigesetz B-W bestimmt, daß die Polizei unter mehreren Maßnahmen diejenige zu treffen hat, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
    Der erste Einsatz von Wasserwerfern nach mehr als 30 Jahren in Stuttgart, um normale Bürger – auch ältere und ganz junge – zum Verlassen eines Geländes zu bewegen, das durch einen Privaten bebaut werden soll, verstößt mit Sicherheit gegen dieses Gebot.

    1. Ich halte Deine Darstellung für richtig (was natürlich nichts bedeutet).
      Der Unterschied ist jedoch, in diesen Fällen wurden Bußgeldbescheide erlassen, gegen die mit Einsprüchen vorgegangen wurde. In den Einsatz am 15.2.2012 war das AföO engstens eingebunden, auch durch die Allgemeinverfügung und die Auflagen des Verwaltungsgericht zu diesem Betretungsverbot.
      Diese Konstellation hat es am 30.9. nicht gegeben. Es gibt keine Anklage, gegen die man sich wehren kann. Es gibt Verletzte, die sich erstmal nur gegen anonyme Polizeikräfte rechtlich wehren können. Ob der Polizeieinsatz als solches über eine Feststellungsklage angegriffen wurde, ist mir nicht bekannt. Das überfallartige Vorgehen der Polizei macht einiges schwerer. Dem 15.2. ging mehr Vorbereitung voraus, er war nicht sooo sehr eine Hinterzimmeraktion.
      Beide Einsätze sind m.E. jedoch geprägt durch eine sehr bestimmende Ausführung der Polizei, vorbei an Vorgaben und Auflagen.
      Bedeutung wird der jetzige Stand allgemein auf die Praxis des AföO haben müssen. Deren undurchsichtige Allgemeinverfügungen, die alles rechtfertigen, die ein Blankoscheck für die Polizei sein sollen – das muss und wird ein Ende haben. Die haben schon in den Verfahren zum Wagenburgtunnel eine „Schelte“ einstecken müssen.

  2. Danke – endlich eine Entscheidung, die MUTIG ist und beweisst, dass es doch so etwas WIE UNABHÄNGIGE RECHTSPRECHUNG gibt. Ich wünsche mir mehr MUTIGE RICHTER, die nicht POLITIK hörig sind und nicht nach dem MOTTO „Wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing“ entscheiden! Es gibt noch HOFFNUNG auf den RECHTSSTAAT – und das Prinzip der GEWALTENTEILUNG = Unabhängigkeit der Gerichte!

    1. Da bin ich voll Deiner Meinung – trotzdem muss ich das etwas trüben. Die mutige Entscheidung stammt von einer Richterin, die zuvor in einem der Verfahren (sind ja alles die gleichen Basisakten gewesen) verurteilt hat. Man kann natürlich feststellen, dass mit jedem Verfahren neue Ungereimtheiten aufgedeckt werden konnten. Und somit wäre es sogar besonders mutig, entgegen der eigenen (Fehl-)entscheidung, entgegen aller anderen Richterinnen zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
      Jetzt kommt es darauf an, wie die weiteren Instanzen in der Sache entscheiden. Das OLG hat sich bisher an die Linie der Staatsanwaltschaft gehalten, und die Rechtsbeschwerden aus formalen Gründen abgelehnt. Auch dazu wurden zunehmend Verbiegungen der Rechtsauffassung deutlich.

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