Anfechtung „Volksabstimmung“

Zitat H_Hanslmeier

ANFECHTUNG VOLKSABSTIMMUNG

Nach dem Skandalurteil des Staatsgerichtshofs, der die staatliche Lügenpropaganda zur Volksabstimmung für legitim erklärte und selbst den Schusterbrief als „sachlich und ausgewogen“ hinstellte, müßte jetzt der Gang zum Bundesverfassungsgericht folgen. Es wäre zweifellos in unserem Interesse, diesen Weg zu gehen.

DER EINZIGE HAKEN:

wir müssen wegen der kurzen Fristen innerhalb einer Woche in die Gänge kommen.

Und wir müssen mit knapp 10.000 EUR Kosten (für das Verfahren, den Anwalt und Rechtsgutachten) rechnen, die wir schnellstens aufbringen müssen.

Ansonsten war es das.

#ohne-tag
09.06.2012 08:48

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Zitat H_Hanslmeier

Vielleicht noch mal zu den Zielen dieser Verfassungsbeschwerde:

(1) wir wollen den Skandalbeschluß des Staatsgerichtshofs, der eine massive steuerfinanzierte staatliche Lügenpropaganda im Vorfeld einer Volksabstimmung für zulässig erklärt, wegen offensichtlicher verfassungswidrigkeit wegputzen.

(2) wir wollen eine Überprüfung der Verfassungswidrigen Mischfinanzierung durch das BVerfG und damit dem Wahnprojekt den Fangschuß verpassen.

(3) wir wollen die Annulierung der Volksabstimmung wegen massiver staatlicher Verstöße gegen verfassungsrechtlich garantierte Wahlrechtsprinzipien (systematischer Bruch der staatlichen Neutralitätspflicht und des staatlichen Sachlichkeitsgebots durch eine Vielzahl fehlinformierender Amtsträger).

(4) Und wenn wir mit all dem trotz sorgfältigster Dookumentation nicht durchkämen, dann wollen wir zumindest eines: daß der Staat wenigstens die Hosen runterlassen muß. Und uns durch sein höchstes Gericht zeigt, wie unendlich weit Verfassungsanspruch und Verfassungsrealität mittlerweile auseinanderliegen.

11.06.2012 um 12:47

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Zitat

Steuerbegünstigte Spendenquittungen können leider NICHT ausgestellt werden. Ein sauberer Rechenschaftsbericht ist aber natürlich selbstverständlich.

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Zum Hintergrund:
Zitat H_Hanslmeier

EILMELDUNG

Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, das oberste Verfassungsgericht des Landes, hat in einem abgekürzten Verfahren –ohne mündliche Verhandlung, ohne Beweisaufnahme und ohne Urteil- die Anfechtungen der Volksabstimmung durch Beschluss verworfen.

Unsere Anfechtungen stützten sich vor allem auf zwei Argumente:

(1) Die Volksabstimmung stellte eine verfassungswidrige Mischfinanzierung zur Abstimmung und war mithin selbst verfassungswidrig.

(2) Im Vorfeld der Volksabstimmung ist es zu einer massiven Wählertäuschung durch staatlich finanzierte amtliche Lügenpropaganda gekommen. Diese Lügen haben wir –quer durchs ganze Land- dutzendfach belegt. Nach eindeutiger Gesetzeslage und geltender Rechtsprechung führen führen derartige amtliche Fehlinformationen zur Nichtigkeit einer Wahl.

DER STAATSGERICHTSHOF ERKLÄRT DAZU NUN IM WESENTLICHEN:

ad 1)

„Soweit die Antragstellerin sich gegen die aus ihrer Sicht verfassungswidrige Mischfinanzierung des Projektes Stuttgart 21 wendet, ist der Einspruch unzulässig. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Projektes Stuttgart 21 ist nicht Gegenstand der rechtlichen Überprufung durch den Staatsgerichtshof
(…)
Danach schließt § 21 Abs. 4 VAbstG insbesondere alle Rügen von der Überprüfung durch den Staatsgerichtshof aus, die sich auf die Vereinbarkeit des zur Abstimmung gestellten Gesetzentwurfs oder des Projekts Stuttgart 21 selbst mit höherrangigem Recht beziehen. Ebenso ausgeschlossen ist eine
Überprüfung des,,materiellen“ Volksabstimmungsrechts auf seine Verfassungsmäßigkeit.
(…)
Letzteres kommt auch. dann nicht in Betracht, wenn dem Staatsvolk ein möglicherweise verfassungswidriger Gesetzentwurf zur Abstimmung vorgelegt wird. lnsoweit fehlt es schon an einer materiellen Rechtsposition des Abstimmungsberechtigten, die durch eine – unterstellt – verfassungswidrige Gesetzesvorlage verletzt werden könnte; eine entsprechende Überprüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs liegt daher fern. Ein Recht des Abstimmungsberechtigten, nur über verfassungsmäßige Gesetzentwürfe abzustimmen, gibt es nicht.
(…)
Ein zwingendes Bedürfnis, die Verfassungsmäßigkeit des zur Abstimmung gestellten Gesetzentwurfs
gerade im Anfechtungsverfahren gerichtlicher Kontrolle zu unterziehen, besteht nicht“

ad 2)

„Der Einspruch ist weiter darauf gestützt, dass der Volksabstimmung eine massive landesweite Desinformationskampagne vorausgegangen sei. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Stuttgarter Oberbürgermeisters Dr. Schuster vom November 2011 an die Stuttgarter Abstimmungsberechtigten,
aus einer Werbekampagne der Region Stuttgart, aus Äußerungen des Finanz- und Wirtschaftsministers Dr. Schmid sowie aus einer Vielzahl von Außerungen von Bürgermeistern, Landräten, Kommunalparlamenten und Kreistagen und lndustrie- und Handelskammern. lnsoweit ist der Einspruch offensichtlich unbegründet.
(…)
Für Amtsträger, die weder Abstimmungsorgane noch sonst unmittelbar der Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung befasst sind, gilt im Vorfeld einer volksabstimmung kein Gebot zu strikter Neutralität, sondern ein Sachlichkeitsgebot. Dieses ist hier nicht verletzt.
(…)
Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen, dass die von ihr bezeichneten Handlungen die Grenze einer sachlichen Stellungnahme überschritten hätten, was dann der Fall wäre, wenn die Landesregierung, Gemeinden oder Gemeindeverbände oder Industrie-
und Handelskammern ,,wie eine von den am Abstimmungskampf beteiligten Gruppen“ in diesen eingegriffen hätten.
(…)
Das gilt für sämtliche von der Antragstellerin erwähnten Äußerungen und Maßnahmen von Amtsträgern. lnsbesondere der von der Antragstellerin unter anderem beanstandete Brief des Oberbürgermeisters Dr. Schuster bezieht zwar im Ergebnis eindeutig Stellung für Stuttgart 21, verschweigt aber auch die Gegenposition nicht und führt ausdrücklich aus, dass es ,,bei diesem großen Projekt nicht nur schwarz oder weiß“ gebe und die Vor- und Nachteile abgewogen werden müssten.“

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Wir werden in wenigen Tagen eine detaillierte Analyse dieses skandalösen Beschlusses, der der staatlichen Manipulation von Volksabstimmungen Tür und Tor öffnet, hier vorlegen.

Der Vollständigkeit halber vielleicht noch dies:

Die Verweigerung einer mündlichen Verhandlung und die Verweigerung jeglicher Beweisaufnahme setzte voraus, daß ALLE 9 Richter dieser Maßnahme EINSTIMMIG zustimmten.

Einer dieser 9 Richter, der also auch zustimmte, ist Leni Breymaier, die stvtr. Landesvorsitzende der SPD und Landesbezirksleiterin von Ver.di in Baden-Württemberg.

#ohne-tag
24.05.2012 10:03

Zitatende

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